blauesmiststueck hat geschrieben:Ich würde dem Chef alles wegfressen, was er auf dem Teller hat!!!
Bei uns ist das andersrum. Da frisst der Chef uns alles weg (weißt du ja sicher noch)
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blauesmiststueck hat geschrieben:Ich würde dem Chef alles wegfressen, was er auf dem Teller hat!!!
blaublütig hat geschrieben:blauesmiststueck hat geschrieben:Ich würde dem Chef alles wegfressen, was er auf dem Teller hat!!!
Bei uns ist das andersrum. Da frisst der Chef uns alles weg (weißt du ja sicher noch)
blauesmiststueck hat geschrieben:blaublütig hat geschrieben:blauesmiststueck hat geschrieben:Ich würde dem Chef alles wegfressen, was er auf dem Teller hat!!!
Bei uns ist das andersrum. Da frisst der Chef uns alles weg (weißt du ja sicher noch)
Aber nicht, wenn man mal ein MonCheri mit Schwiegermuttermilch oder Tabascosoße präpariert hat, dann mag der Chef nix mehr wegfressen...
Frikadellen, Maultaschen, Brotaufstrich - derzeit scheint kein Nahrungsmittel zu geringwertig, um Arbeitgebern einen Vorwand für eine fristlose Kündigung zu liefern. Schon der unerlaubte Griff nach einer Boulette und zwei Brötchenhälften auf dem Chefbuffet kann ein 34 Jahre währendes Arbeitsverhältnis abrupt beenden. Just am Freitag entschied ein Arbeitsgericht, dass die Entwendung von mehreren Maultaschen dazu ausreicht, eine 58 Jahre alte Altenpflegerin fristlos vor die Tür zu setzen. Auf der Woge der Empörung wird auch der Fall der geschassten Kassiererin wieder hochgespült, die zwei Getränkebons im Wert von 1,30 Euro unterschlagen haben soll. Im nächsten Jahr wird dieser Fall auch das Bundesarbeitsgericht beschäftigen.
Prytzgyl hat geschrieben:gut so ...
Hamsn hat geschrieben:Prytzgyl hat geschrieben:gut so ...
Dass eine Kündigung wegen 1,30 Euro nach 31 Jahren unverhältnismässig ist hätte dem Arbeitgeber auch vorher klar sein müssen. Wozu gibts denn Abmahnungen!
Prytzgyl hat geschrieben:Selbst eine Abmahnung wäre in diesem Fall übertrieben.
Hamsn hat geschrieben:Prytzgyl hat geschrieben:Selbst eine Abmahnung wäre in diesem Fall übertrieben.
Hat das Gericht in seiner Begründung aber als Maßnahme empfohlen
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